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“Nichtigkeitsgesetz” ist verfassungskonform

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Das ungarische Verfassungsgericht hat mit Entscheidung vom 2.10.2013 das sog. “Nichtigkeitsgesetz” (Gesetz Nr. XVI/2011) für verfassungskonform erklärt (Pressemitteilung). Das Gesetz war im Jahr 2011 verabschiedet worden und erklärte strafrechtliche Verurteilungen im Zusammenhang mit den Budapester Polizeieinsätzen im Herbst 2006 wegen Gewaltanwendung gegen Amtspersonen, Sachbeschädigung und groben Unfugs für nichtig, wenn die Verurteilung allein auf belastenden Zeugenaussagen von Polizeibeamten beruhte.

Hintergrund des Gesetzes sind die Vorgänge im zeitlichen Zusammenhang mit dem 50. Jahrestag des ungarischen Volksaufstands. Nachdem die “Lügenrede” des damaligen Premiers, Ferenc Gyurcsány, an die Öffentlichkeit gelangte, in der Gyurcsány Parteifreunden gegenüber zugegeben hatte, das Volk vor der Wahl 2006 (die die Sozialisten für sich entscheiden konnten) belogen zu haben, kam es zu teils gewalttätigen Auseinandersetzungen zwischen rechtsradikalen Gruppen von Demonstranten und der Polizei. Gewalttätige Demonstranten aus der rechtsradikalen Szene sowie Fußball-Hooligans griffen etwa das Gebäude des Staatsfernsehens an und verursachten erheblichen Sachschaden. Zahlreiche Polizeibeamte und Protestierer erlitten Verletzungen.

Während der Einsätze kam es zu brutalen Übergriffen von Polizeibeamten auch gegenüber friedlichen Teilnehmern der Gedenkfeiern und einer Fidesz-Kundgebung.

Mehrere Menschen – u.a. ein Abgeordneter des Hohen Hauses – wurden von Polizisten zusammengeschlagen, andere verloren ihr Augenlicht oder wurden widerrechtlich verhaftet. Die Kritik an den Polizeieinsätzen war auch von Seiten von NGOs (Amnesty International) zu hören, vor allem die Tatsache, dass die Beamten durch das systematische Fehlen von Erkennungsnummern nicht identifizierbar waren, löste breite Empörung aus. Aktuell laufen Verfahren gegen die Verantwortlichen aus der Polizeiführung. Mehrere Beamte des Vollzugsdienstes wurden bereits wegen Körperverletzung im Amt verurteilt.

Die amtierende Regierung bezeichnete die Polizeiaktionen frühzeitig als in weiten Teilen rechtswidrig und wollte durch das Gesetz ein Zeichen setzen, demzufolge Verurteilungen auf der alleinigen Basis polizeilicher Aussagen in dieser speziellen Situation (prügelnde Beamte, mutmaßlicher Korpsgeist) annulliert werden sollten.

Zwanzig Richter, die über die Annullierung von Strafurteilen zu entscheiden haben, legten dem Verfassungsgericht das Gesetz vor, um es auf Grundgesetzkonformität hin zu prüfen. Die Richter bemängelten Verstöße gegen das Rechtsstaatsprinzip, die Gewaltenteilung und den Grundsatz richterlicher Unabhängigkeit.

Das Verfassungsgericht befand das Nichtigkeitsgesetz für verfassungskonform. Das Gesetz sei im Hinblick auf das Verfolgte Ziel, eine besondere Situation rechtlich und politisch zu regeln, nicht zu beanstanden. Auch der Einwand der vorlegenden Richter, das Gesetz hebe die Rechtskraft auf, wurde zurückgewiesen: Die Rechtskraftdurchbrechung zu Gunsten des Verurteilten sei unproblematisch. Der Gesetzgeber hätte das Ziel auch durch eine noch weiter reichende Amnestie verwirklichen können.

Die Entscheidung fiel mit 11 : 3 Stimmen. Die Verfassungsrichter Bragyova, Kiss und Lévay gaben Sondervoten ab und hielten das Gesetz für grundgesetzwidrig. Richter Balsai war an dem Fall nicht beteiligt: Er hatte das nun verhandelte Gesetz maßgeblich in seiner Zeit als Abgeordneter eingebracht.

http://www.mkab.hu/download.php?h=572



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